Kosten für die Rechtsberatung, die sich auf die steuerliche Beurteilung eines Veräußerungsvorgangs beziehen, sind keine Veräußerungskosten i.S.d. § 21 Abs. 1 UmwStG , da sie nicht unmittelbar durch die Veräußerung selbst veranlasst sind.
Kurzfassung
Im vorliegenden Fall waren Rechtsberatungskosten strittig, die im Zusammenhang mit einem Formwechsel entstanden waren, dessen steuerliche Konsequenzen nach § 21 UmwStG (Anteilstausch) bewertet worden waren.
Aufgrund des engen inhaltlichen Zusammenhangs der Regelungen des § 17 EStG und des § 21 UmwStG ist für den Ansatz der Veräußerungskosten der Höhe nach § 17 Abs. 2 EStG maßgebend. Veräußerungskosten gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG müssen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Veräußerung stehen. Das bedeutet jedoch, dass die Veräußerungskosten auch wirtschaftlich durch die Veräußerung veranlasst sind. Nach Auffassung des FG Baden-Württemberg sind Rechtsberatungskosten zur Beurteilung der steuerlichen Konsequenzen einer Veräußerung nicht unter diesen Gedanken zu subsummieren. Sie stellen nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar wirtschaftlich durch die Veräußerung veranlasste Kosten dar.
Testen Sie "STEUER-TELEX" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|