Ausgabe 22/2014
Einkommensteuer Aktuell vom 29.05.2014
FG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.02.2014 - 4 K 2523/09

Rechtsberatung im Zusammenhang mit Veräußerungskosten

Kosten für die Rechtsberatung, die sich auf die steuerliche Beurteilung eines Veräußerungsvorgangs beziehen, sind keine Veräußerungskosten i.S.d. § 21 Abs. 1 UmwStG , da sie nicht unmittelbar durch die Veräußerung selbst veranlasst sind.

FG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.02.2014 - 4 K 2523/09

Kurzfassung

Im vorliegenden Fall waren Rechtsberatungskosten strittig, die im Zusammenhang mit einem Formwechsel entstanden waren, dessen steuerliche Konsequenzen nach § 21 UmwStG (Anteilstausch) bewertet worden waren.

Aufgrund des engen inhaltlichen Zusammenhangs der Regelungen des § 17 EStG und des § 21 UmwStG ist für den Ansatz der Veräußerungskosten der Höhe nach § 17 Abs. 2 EStG maßgebend. Veräußerungskosten gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG müssen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Veräußerung stehen. Das bedeutet jedoch, dass die Veräußerungskosten auch wirtschaftlich durch die Veräußerung veranlasst sind. Nach Auffassung des FG Baden-Württemberg sind Rechtsberatungskosten zur Beurteilung der steuerlichen Konsequenzen einer Veräußerung nicht unter diesen Gedanken zu subsummieren. Sie stellen nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar wirtschaftlich durch die Veräußerung veranlasste Kosten dar.