§ 10 Abs. 5 ErbStG regelt den Abzug der als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähigen Schulden und Lasten. Der im ErbStG verwendete Begriff der "Nachlassverbindlichkeiten" entspricht der Ausdrucksweise des § 1967 BGB. In Anknüpfung an die zivilrechtlich vorgegebene Differenzierung ist die Abzugsfähigkeit der Erblasserschulden in § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG, von Erbfallschulden in § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG und von Nachlasskosten- und Erbschaftsverwaltungsschulden in § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG geregelt.
§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG lässt "Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen", zum Abzug zu. Nachlassregelungskosten umfassen u.a. die Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses, sowie alle Kosten, die aufgewendet werden müssen, um den oder die Erben zunächst in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden Güter zu setzen (vgl. BFH, Urt. v. 06.11.2019 - II R 29/16, BStBl II 2020, 505). Es ist unschädlich, vielmehr für die Nachlassabwicklungs -, Nachlassregelungs - und Nachlassverteilungskosten typisch, dass die Erben selbst die Kosten ausgelöst haben.
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