Der BFH hat seine Rechtsprechung zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft geändert, was insbesondere die in der Praxis häufig anzutreffende Fallkonstellation der Betriebsaufspaltung zwischen Schwesterunternehmen als Besitz- und Betriebsgesellschaften betrifft. Nach dem jetzigen Urteil können sie keine Organschaft mehr bilden, weil eine Körperschaft nicht mittelbar über mehrere gemeinsame Gesellschafter finanziell in eine Schwester-KG eingegliedert sein kann. Eine Organschaft setzt ein klares Über- und Unterordnungsverhältnis voraus, an dem es zwischen Schwestergesellschaften fehlt (BFH, Urt. v. 22.04.2010 - V R 9/09).
Eine KG erbrachte eine Reihe von entgeltlichen Leistungen an ihre Schwestergesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Diese betrieb Alten- und Pflegeheime und führte in diesem Zusammenhang steuerfreie Leistungen aus, so dass insoweit der Vorsteuerabzug ausschied. An KG und GmbH waren drei Gesellschafter zu jeweils 1/3 beteiligt. Die KG wurde als herrschender Organträger und die GmbH als beherrschte Organgesellschaft behandelt. Die Organschaft wurde unter dem Aspekt begründet, dass sie die GmbH mittelbar über die gemeinsamen Gesellschafter beherrschen könnte.
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