Ausgabe 27/2011
Thema der Woche vom 07.07.2011

Reduzierter Vorsteuerabzug bei teilunternehmerisch genutzten Grundstücken

Durch das JStG 2010 wurde der Vorsteuerabzug für Grundstücke neu geregelt, die der Unternehmer sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals nutzt. Jetzt darf bei Ausgaben im Zusammenhang mit einem solchen Grundstück höchstens der Teil der Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden, der auf die Verwendung des Grundstücks für unternehmerische Zwecke entfällt. Damit wurde die Anwendung der Seeling-Rechtsprechung eingeschränkt, wonach ein sowohl unternehmerisch als auch privat genutztes Gebäude insgesamt dem Unternehmen zugeordnet werden konnte und die gesamte auf das Gebäude entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar war.

Das BMF erläutert nun in einem umfangreichen Schreiben vom 22.06.2011 (IV D 2 - S 7303-b/10/10001 :001) über 14 Seiten die Auswirkungen dieser Änderung ab dem 01.01.2011 für teilunternehmerisch genutzte Grundstücke. In den UStAE wird der neue Abschn. 15.6a eingefügt.

Die wesentlichen Änderungen ab 2011