Reduzierter
Vorsteuerabzug bei teilunternehmerisch genutzten Grundstücken
Durch das JStG 2010 wurde
der Vorsteuerabzug für Grundstücke neu geregelt, die der Unternehmer
sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb
des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals
nutzt. Jetzt darf bei Ausgaben im Zusammenhang mit einem solchen
Grundstück höchstens der Teil der Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen
werden, der auf die Verwendung des Grundstücks für unternehmerische
Zwecke entfällt. Damit wurde die Anwendung der Seeling-Rechtsprechung
eingeschränkt, wonach ein sowohl unternehmerisch als auch privat
genutztes Gebäude insgesamt dem Unternehmen zugeordnet werden konnte
und die gesamte auf das Gebäude entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer
abziehbar war.
Das BMF erläutert nun in einem umfangreichen Schreiben
vom 22.06.2011 (IV D 2 - S 7303-b/10/10001 :001) über 14 Seiten die
Auswirkungen dieser Änderung ab dem 01.01.2011 für teilunternehmerisch
genutzte Grundstücke. In den UStAE wird der neue Abschn. 15.6a
eingefügt.
Die wesentlichen Änderungen ab
2011
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