Ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet oder versetzt wird, begründet dort keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.
Bei einer absehbaren Verweildauer von vier Jahren an einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers nach einer unbefristeten Versetzung ist eine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte regelmäßige Arbeitsstätte anzunehmen.
Kurzfassung
In beiden Fällen ging es um die für die anzusetzenden Reisekosten wesentliche Frage, ob der Arbeitnehmer durch die Abordnung/Versetzung an einen neuen Arbeitsort dort eine regelmäßige Tätigkeitsstätte begründet. Sollte dies zu bejahen sein, kann für die Fahrten dorthin nur die Entfernungspauschale angesetzt werden. Handelt es sich hingegen um eine Auswärtstätigkeit, kann die Kilometerpauschale von 0,30 ı für die Hin- und nochmals für die Rückfahrt als Werbungskosten angesetzt bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.
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