Regelmäßige
Arbeitsstätte bei Entsendung ins Ausland
Ein
Arbeitnehmer, der zunächst für drei Jahre und anschließend wiederholt
befristet von seinem Arbeitgeber ins Ausland entsandt worden ist, begründet
dort keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz
3 Nr. 4 EStG, auch wenn er mit dem ausländischen Unternehmen für
die Dauer des Entsendungszeitraums einen unbefristeten Arbeitsvertrag
abgeschlossen hat.
Wird der Arbeitnehmer
bei seiner Auswärtstätigkeit von Familienangehörigen begleitet,
sind Aufwendungen für Übernachtungen nur anteilig als Werbungskosten
nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zu berücksichtigen.