Ausgabe 31/2014
Einkommensteuer Aktuell vom 31.07.2014
OFD Magdeburg, Vfg. v. 02.06.2014 - S 2133 - 27 - St 21

Regelungen in § 4f und § 5 Abs. 7 EStG zu Verpflichtungsübernahme, Schuldbeitritt und Erfüllungsübernahme

Im Rahmen des Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz vom 18.12.2013 wurden § 4f und § 5 Abs. 7 in das EStG eingefügt, die die steuerliche Behandlung "angeschaffter Rückstellungen", "angeschaffter Drohverlustrückstellungen" oder "stiller Lasten" regeln. Dabei geht es um vertragliche Verpflichtungsübernahmen (vgl. § 414 BGB) oder gesetzliche Verpflichtungsübernahmen (vgl. z.B. § 613a BGB), Erfüllungsübernahmen (vgl. § 329 BGB) bzw. Schuldbeitritte (vgl. § 421 BGB), bei denen die zugrundeliegenden Verpflichtungen beim Übertragenden einem Ansatzverbot oder einer anderen Beschränkung unterlagen. Als Ansatzverbot bzw. Beschränkung in diesem Sinne kommen insbesondere die folgenden Regelungen in Betracht: