Im Rahmen des Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz vom 18.12.2013 wurden § 4f und § 5 Abs. 7 in das EStG eingefügt, die die steuerliche Behandlung "angeschaffter Rückstellungen", "angeschaffter Drohverlustrückstellungen" oder "stiller Lasten" regeln. Dabei geht es um vertragliche Verpflichtungsübernahmen (vgl. § 414 BGB) oder gesetzliche Verpflichtungsübernahmen (vgl. z.B. § 613a BGB), Erfüllungsübernahmen (vgl. § 329 BGB) bzw. Schuldbeitritte (vgl. § 421 BGB), bei denen die zugrundeliegenden Verpflichtungen beim Übertragenden einem Ansatzverbot oder einer anderen Beschränkung unterlagen. Als Ansatzverbot bzw. Beschränkung in diesem Sinne kommen insbesondere die folgenden Regelungen in Betracht:
Testen Sie "STEUER-TELEX" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|