Aufgrund von § 9 Abs. 4a Satz 5 EStG hat die Verwaltung im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab dem 01.01.2018 bekanntgemacht.
Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tagen mit 24 Stunden Abwesenheit) im Hinblick auf § 9 Abs. 4a Satz 5 dritter Halbsatz EStG insbesondere Folgendes:
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