Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 wurden die gesetzlichen Regelungen für Reisekosten ab dem 01.01.2014 reformiert. Kernelement war die Ablösung des Begriffs der regelmäßigen Arbeitsstätte durch den Begriff der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen des § 9 Abs. 4 EStG. Seither gilt, dass ein Werbungskostenabzug bzw. steuerfreie Arbeitgebererstattungen nach § 3 Nr. 13, Nr. 16 EStG nach den allgemeinen reisekostenrechtlichen Grundsätzen nur noch dann erfolgen können, wenn keine erste Tätigkeitsstätte vorliegt (siehe dazu Seifert, NWB 2017,
Grundsätzlich sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen als Werbungskosten abzugsfähig. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG können Arbeitnehmer Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durch eine Entfernungspauschale für jeden vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Höhe von 0,30 € ansetzen. Dabei bestimmt sich die erste Tätigkeitsstelle anhand der arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Zuordnung durch den Arbeitgeber gem. § 9 Abs. 4 EStG.
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