Ausgabe 26/2022
Einkommensteuer Aktuell vom 29.06.2022
FG Hamburg, Urt. v. 05.11.2021 - 2 K 163/19, rkr.

Renovierungskosten für vorher vermietete Wohnung

Renovierungskosten, die nach tatsächlichem Auszug des Mieters getätigt werden, können grundsätzlich als (vorweggenommene) Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie im Hinblick auf eine vom Steuerpflichtigen beabsichtigte Anschlussvermietung getätigt werden. Besteht die Vermietungsabsicht im Zeitpunkt der Renovierung nicht fort und nutzt er das Objekt künftig zu eigenen Wohnzwecken, kommt regelmäßig ein Abzug als nachträgliche Werbungskosten nicht in Betracht. Bei wertender Gesamtschau fehlt es regelmäßig an einem Veranlassungszusammenhang zur beendeten Vermietung.

FG Hamburg, Urt. v. 05.11.2021 - 2 K 163/19, rkr.

Der Kläger vermietete seine Wohnung ab 01.01.1999 bis zur Kündigung zum 28.02.2017. Der Mieter hatte die Wohnung unrenoviert übernommen und nach seinen Vorstellungen renoviert. Am 16.01.2017 unterbreitete ein Maler ein Angebot zur Durchführung diverser Malerarbeiten in der Wohnung. Die notwendigen Wandfarben wurden durch den Kläger besorgt. Im Juni 2017 wurden im Bad und WC Tischlerarbeiten durchgeführt. Ab Juni 2017 nutzte der Kläger die Wohnung selbst. In der Einkommensteuererklärung 2017 machte der Kläger die Renovierungskosten als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften geltend. Das Finanzamt versagte den Abzug.