Ein Reserveoffiziersanwärter wird auch dann für einen Beruf ausgebildet, wenn nicht abzusehen ist, ob er einen Antrag auf Verlängerung der Dienstzeit oder die Übernahme als Berufssoldat stellen oder am Ende seiner Dienstzeit aus der Bundeswehr ausscheiden und sodann einen anderen Beruf ergreifen wird.
Kurzfassung
Der Sohn des Klägers wurde nach Erlangung der allgemeinen Hochschulreife ab Juli 2011 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit bei der Bundeswehr zum Reserveoffizier ausgebildet. Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2011 auf, weil die Ausbildung als Reserveoffiziersanwärter nicht als Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG angesehen werden könne.
Der BFH hat die Reserveoffiziersausbildung jedoch als Berufsausbildung anerkannt. Nach ständiger Rechtsprechung befindet sich in Berufsausbildung, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind.
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