Das Finanzamt hatte im Streitfall beantragt, die Insolvenztabelle dahingehend zu ergänzen, dass es sich bei den Abgabenforderungen um Forderungen aus einer Steuerstraftat nach § 370 AO handele, für die gem. § 302 Nr. 1 InsO die Restschuldbefreiung ausgeschlossen sei (Attribut). Der Kläger legte nach einem Hinweis des Insolvenzgerichts auf die Widerspruchsmöglichkeit gem. § 175 Abs. 2 InsO Widerspruch gegen die Anmeldung des Attributs ein. Im Prüfungstermin im schriftlichen Verfahren wurde sein Widerspruch in die Tabelle eingetragen.
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