Ausgabe 18/2017
Thema der Woche vom 02.05.2017
EuGH, Urt. v. 26.04.2017 - C-564/15

Reverse-Charge-Verfahren nicht beachtet? Was sind die Rechtsfolgen?

Der Wechsel der Steuerschuldnerschaft bereitet immer wieder Probleme hinsichtlich der praktischen Abwicklung. Die Fälle der Bauträger haben gezeigt, was passieren kann, wenn fälschlicherweise die Anwendbarkeit des § 13b UStG angenommen wird. Das aktuelle EuGH-Urteil betrifft den umgekehrten Fall, in dem die Parteien den Wechsel der Steuerschuldnerschaft nicht beachtet haben.

EuGH, Urt. v. 26.04.2017 - C-564/15

Der Ausgangsfall

Bei dem Verfahren handelt es sich um einen Fall aus Ungarn. Der Kläger - Herr Farkas - erwarb einen mobilen Hangar. Diesen ersteigerte er von einer GmbH bei einer Internetversteigerung, die von den Steuerbehörden durchgeführt wurde. Die Gesellschaft als Verkäuferin stellte nach den Vorschriften über die Regelbesteuerung in Ungarn eine Rechnung aus, in der die Mehrwertsteuer für diesen Umsatz ausgewiesen war. Herr Farkas zahlte als Leistungsempfänger den durch die Versteigerung festgelegten Kaufpreis an die Verkäuferin. Darin enthalten war auch die Mehrwertsteuer, die die Gesellschaft an die Steuerverwaltung abführte.