Ausgabe 40/2022
Verfahrensrecht Aktuell vom 05.10.2022
BFH, Beschl. v. 09.06.2022 - X B 35-36/21, NV

Risiko der durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 ausgelösten Erkrankung an COVID-19 und Terminsverlegung

  1. NV: Ein Attest, das lediglich ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf einer durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 ausgelösten Erkrankung an COVID-19 ausweist, stellt (noch) keinen erheblichen Grund für eine Terminsverlegung dar; es bedarf konkreter und überprüfbarer Anhaltspunkte für eine solche Gefährdung des Beteiligten.
  2. NV: Auch im Fall einer durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 ausgelösten andauernden Erkrankung an COVID-19 ist ein berufsmäßiger Vertreter verpflichtet, Vorsorge für die Terminswahrnehmung zu treffen, ggf. durch Bestellung von (Unter-)Bevollmächtigten bzw. im Fall einer Steuerberatungsgesellschaft durch Wahrnehmung des Termins durch andere vertretungsberechtigte Angehörige dieser Gesellschaft.
BFH, Beschl. v. 09.06.2022 - X B 35-36/21, NV

Der BFH hat im Streitfall das Vorgehen des FG, die mündliche Verhandlung trotz Abwesenheit des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten durchzuführen, mit folgenden Erwägungen als verfahrensfehlerfrei beurteilt: