Die Nichterfüllung einer Zinsforderung kann eine vGA nicht mehr begründen, wenn das zugrundeliegende Darlehen zuvor auf 0 ı abgeschrieben wurde und diese Teilwertberichtigung bereits eine vGA ausgelöst hatte.
Kurzfassung
Im Urteilssachverhalt reichte eine GmbH ihrer Schwestergesellschaft ein Darlehen in Form eines Verrechnungskontos aus. Der Bestand des Kontos sollte jährlich mit 6 % verzinst werden. Da die schuldende Schwestergesellschaft allerdings in finanzielle Schieflage geriet, schrieb die Gläubigerin das Forderungskonto ab.
Den damit verbundenen Aufwand qualifizierte das Finanzamt (unstrittig) als vGA, da die Darlehensgewährung nicht fremdüblich gewesen ist (keine Sicherheiten etc.). Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass das Darlehen zivilrechtlich nach wie vor Bestand hätte und trotz der Abschreibung hätte verzinst werden müssen. In der fehlenden Verzinsung wollte es demzufolge eine zusätzliche vGA sehen.
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