Die als reines Spekulationsgeschäft anzusehenden Kreditvergaben einer GmbH an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer in der japanischen Währung Yen sind durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und bedingen eine vGA, wenn für die Vergabe von Darlehen in Yen keine betriebliche Notwendigkeit besteht, keine Sicherungsgeschäfte an der Börse getätigt werden und sich unter Einbeziehung der steuerlichen Beurteilung lediglich auf Seiten des Gesellschafter-Geschäftsführers eine Vorteilhaftigkeit des Geschäfts ersehen lässt.
Kurzfassung
Im Urteilsfall gewährte eine GmbH ihrem mittelbar beteiligten alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer im Veranlagungszeitraum 2001 fünf Darlehen in der Währung Yen. In den Jahren 2002 bis 2005 kam es zu weiteren Darlehensgewährungen in Yen. Sicherheiten wurden seitens des Gesellschafter-Geschäftsführers allerdings nicht bereitgestellt; er verwendete die Darlehensgelder zum Erwerb von privaten Kapitalanlagen bzw. privaten Mietimmobilien. Er hielt die Mittel nicht in Yen, sondern konvertierte sie in andere Währungen. Später (im Jahr 2006) wurden die Darlehen in Euro zurückgezahlt.
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