Schulden, die der Erbe vor dem Erbanfall aufgenommen hatte, um die Anschaffungskosten des Erblassers für Gegenstände zu finanzieren, die dem Erben dann mit dem Nachlass zugefallen sind, können nicht bereicherungsmindernd berücksichtigt werden. Sie sind keine Nachlassverbindlichkeiten. § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG privilegiert nur den Rückfall im Rahmen eines fehlgeschlagenen Generationenübergangs. Das Erbschaftsteuerrecht schließt eine wirtschaftliche Betrachtungsweise und damit die Anwendung des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO aus.
Die Klägerin erbte als Alleinerbin von ihrer Mutter drei Eigentumswohnungen, Barvermögen und Hausrat. Um ihrer Mutter den Kauf der Wohnungen zu ermöglichen, hatte die Klägerin für die Mutter Darlehen aufgenommen und auch die Zinsen gezahlt. Schuldrechtliche Vereinbarungen über die Rückzahlung des Geldes oder eine Beteiligung an den Zinszahlungen gab es zwischen der Klägerin und der Erblasserin nicht. Das Finanzamt erließ einen Erbschaftsteuerbescheid, in dem u.a. die Grundbesitzwerte der Wohnungen berücksichtigt wurden. Da die Darlehensverbindlichkeiten der Klägerin bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer nicht als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt wurden, klagte sie.
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