Die Anwendung der „30-%-Spezialistenregelung in den Niederlanden“, aufgrund derer unter der Voraussetzung einer speziellen Sachkunde in bestimmten Branchen u.a. der niederländische Arbeitslohn von Grenzpendlern zum Ausgleich sog. extraterritorialer Kosten zu einem Anteil von 30 % steuerfrei ausgezahlt werden kann, führt zu einer den Besteuerungsrückfall gem. § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG auslösenden teilweisen Nichtbesteuerung des Arbeitslohns durch die Niederlande. Die regelmäßig eine deutliche Überkompensation der anfallenden Kosten bewirkende 30-%-Regelung hat nicht den Charakter eines pauschalen Werbungskostenabzugs.
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