Für den Zeitpunkt der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG gilt grundsätzlich das Zuflussprinzip i.S.d. § 11 EStG. Das Zuflussprinzip gilt jedoch umgekehrt auch für Rückzahlungen.
Versehentliche Überweisungen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer sind als Arbeitsentgelt nach dem Zuflussprinzip zu versteuern. Ob ein Rechtsanspruch auf diese Zahlungen besteht oder ob die Zahlungen bei dem Arbeitnehmer verbleiben können, ist unerheblich. Einen Unterschied zwischen Gesellschafter-Geschäftsführern und Arbeitnehmern gibt es hierbei nicht.
Kurzfassung
Im vorliegenden Fall wurde dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH aufgrund eines Rechenfehlers zu Unrecht zu hoher Lohn gezahlt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde der zu viel gezahlte Lohn als Forderung der GmbH gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer in der Bilanz berücksichtigt. Für die betreffenden Jahre 2008 bis 2010 wurden die Einkommensteuerbescheide des Geschäftsführers jedoch nicht geändert.
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