Ausgabe 36/2023
Sonstiges Aktuell vom 06.09.2023
BFH, Urt. v. 25.04.2023 - II R 38/20

Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei einer Kapitalgesellschaft

  1. Die tatsächliche und vollständige Rückgängigmachung i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. 1 des GrEStG setzt grundsätzlich die Löschung einer zugunsten des Ersterwerbers eingetragenen Auflassungsvormerkung voraus.
  2. Die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist allerdings nur dann ausgeschlossen, wenn der Ersterwerber bei der Rückgängigmachung des Grundstückserwerbs den aufgrund der Auflassungsvormerkung bestehenden Anschein einer Rechtsposition in seinem eigenen (wirtschaftlichen) Interesse verwertet hat.
  3. Ist die Ersterwerberin eine Kapitalgesellschaft, muss sie sich die Interessen ihrer Gesellschafter beziehungsweise Geschäftsführer zurechnen lassen.
BFH, Urt. v. 25.04.2023 - II R 38/20

Kurzfassung

Die Klägerin beantragte die Aufhebung der GrESt-Festsetzung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG aufgrund der Rückgängigmachung des ursprünglichen Kaufvertrags für das Grundstück. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, Einspruch und Klage blieben erfolglos.