§ 5 Abs. 7 EStG ist dahingehend auszulegen, dass eine Rücklage auch für einen Gewinn aus einer übernommenen Pensionsverpflichtung zu bilden ist.
Die Klägerin, deren Unternehmensgegenstand Vermögensverwaltung ist, wurde zum 19.12.2014 gegründet. Die Anteile werden vom Alleingesellschafter R gehalten. R wechselte von der A-GmbH zur Klägerin als neuem Arbeitgeber. Zum 31.12.2014 übernahm die Klägerin die Versorgungszusage der A-GmbH für R. Als Gegenleistung wurden Vermögenswerte in Höhe von 512.052 € übernommen. Dadurch ergab sich für die Klägerin ein Erwerbserfolgsgewinn von 77.881 €. Dafür bildete sie eine Rücklage nach § 5 Abs. 7 EStG. Bei einer Außenprüfung für 2014 bis 2016 stellte der Prüfer fest, dass die Rücklage unzulässig ist und der Gewinn um die verbleibende Rücklage von 72.689 € erhöht werden muss.
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