Ausgabe 16/2022
Einkommensteuer Aktuell vom 20.04.2022
FG Nürnberg, Urt. v. 10.08.2021 - 1 K 528/20, Rev. eingelegt (Az. beim BFH: XI R 24/21)

Rücklage nach § 5 Abs. 7 EStG für eine übernommene Pensionsverpflichtung

§ 5 Abs. 7 EStG ist dahingehend auszulegen, dass eine Rücklage auch für einen Gewinn aus einer übernommenen Pensionsverpflichtung zu bilden ist.

FG Nürnberg, Urt. v. 10.08.2021 - 1 K 528/20, Rev. eingelegt (Az. beim BFH: XI R 24/21)

Die Klägerin, deren Unternehmensgegenstand Vermögensverwaltung ist, wurde zum 19.12.2014 gegründet. Die Anteile werden vom Alleingesellschafter R gehalten. R wechselte von der A-GmbH zur Klägerin als neuem Arbeitgeber. Zum 31.12.2014 übernahm die Klägerin die Versorgungszusage der A-GmbH für R. Als Gegenleistung wurden Vermögenswerte in Höhe von 512.052 € übernommen. Dadurch ergab sich für die Klägerin ein Erwerbserfolgsgewinn von 77.881 €. Dafür bildete sie eine Rücklage nach § 5 Abs. 7 EStG. Bei einer Außenprüfung für 2014 bis 2016 stellte der Prüfer fest, dass die Rücklage unzulässig ist und der Gewinn um die verbleibende Rücklage von 72.689 € erhöht werden muss.