Als Ausnahmeregelung zum Gebot der zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO) lässt § 62 Abs. 1 AO zu, dass eine Körperschaft unter bestimmten Voraussetzungen ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführt. § 62 Abs. 3 und 4 AO stellt die Fälle der zulässigen Vermögenszuführung dar.
Bei der Prüfung der Gemeinnützigkeit legt die Finanzverwaltung in der Regel ein hohes Gewicht auf die Prüfung der zeitnahen Mittelverwendung. Die OFD Frankfurt/Main hat die wesentlichen Punkte in Bezug auf Rücklagen- und Vermögensbildung zusammengefasst und klare Empfehlungen für die Praxis gegeben. So "sollten" z.B. bilanzierende Körperschaften die gebildeten Rücklagen getrennt vom übrigen Kapital offen in ihren Bilanzen ausweisen. Nichtbilanzierende Körperschaften haben die Rücklagen neben ihren Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben in einer gesonderten Nebenrechnung auszuweisen.
Bildet die Körperschaft Rücklagen nicht unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 AO, kann das Finanzamt nach den Umständen des Einzelfalls ggf. eine Frist setzen, um die Mittel förderungswillig zu verwenden. Diese Frist sollte zwei bis drei Jahre nicht übersteigen.
Die OFD unterscheidet inhaltlich nach folgenden Rücklagen:
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