Klägerin und Revisionsbeklagter in dem vorliegenden Fall war eine GbR, die am 20.09.2011 gegründet wurde. Das Finanzamt übersandte zur Gründung den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Der Fragebogen wies geschätzte Umsätze für das Gründungsjahr in Höhe von 30.000 € und für das folgende Jahr in Höhe von 100.000 € aus. Die Klägerin stellte einen Antrag auf Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 UStG in der für das Jahr 2011 geltenden Fassung. Dem Antrag auf Gestattung der sog. Ist-Besteuerung entsprach das Finanzamt mit Bescheid vom 15.12.2011 unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Dabei ging das Finanzamt davon aus, dass der Gesamtumsatz für das Jahr den Betrag von 500.000 € nicht übersteigen werde.
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