Kurzfassung
Gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 EStG kann auf Antrag die auf Veräußerungsgewinne i.S.d. § 16 EStG entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Diese Ermäßigung kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen (§ 34 Abs. 3 Satz 4 EStG).
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