Ausgabe 10/2014
Verfahrensrecht Aktuell vom 06.03.2014
FG Düsseldorf, Urt. v. 19.11.2013 - 13 K 3624/11 E, Rev. zugelassen

Rücknahme eines Antrags auf ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG

Der Antrag auf ermäßigte Besteuerung eines Veräußerungsgewinns nach § 34 Abs. 3 EStG kann bis zur Rechts- oder Bestandskraft des Steuerbescheids zurückgenommen werden.

Die Ausübung und die Nichtausübung des Wahlrechts auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gehört nicht zu den nach Maßgabe des § 351 Abs. 1 AO materiell bestandskräftig gewordenen Besteuerungsgrundlagen, so dass die Zurücknahme des Antrags auch im Rahmen des Einspruchs gegen einen nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheid erfolgen kann.

FG Düsseldorf, Urt. v. 19.11.2013 - 13 K 3624/11 E, Rev. zugelassen

Kurzfassung

Gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 EStG kann auf Antrag die auf Veräußerungsgewinne i.S.d. § 16 EStG entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Diese Ermäßigung kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen (§ 34 Abs. 3 Satz 4 EStG).