Ein Ingenieurbüro ist nicht zur Bildung einer Rückstellung für die drohende Inanspruchnahme durch einen Baubeteiligten berechtigt, wenn mit dem Baubeteiligten keine vertraglichen Beziehungen bestehen und auch unter dem Gesichtspunkt des Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 BGB eine Inanspruchnahme nicht in Betracht kommt.
Kurzfassung
Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden (§ 5 Abs. 1 EStG i.V.m. § 249 Abs. 1 HGB), sofern die Verbindlichkeiten bestehen, in der Vergangenheit wirtschaftlich verursacht sind und eine Inanspruchnahme daraus wahrscheinlich ist. Nach Ansicht des FG München lagen diese Voraussetzungen im Streitfall nicht vor. Ein Ingenieurbüro hatte für ein Bauprojekt eine Rückstellung gebildet, um die mögliche Inanspruchnahme einer Sachmängelhaftung zu berücksichtigen.
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