Ausgabe 36/2021
Thema der Woche vom 08.09.2021
FG Münster, Urt. v. 24.06.2021 - 10 K 2084/18 K, G

Rückstellung für nicht hinterzogene Mehrsteuern

Hintergrund

Aufgrund von Betriebsprüfungen kommt es nach allgemeiner Erfahrung regelmäßig zu Steuernachforderungen. Dieses latente Risiko rechtfertigt jedoch mangels hinreichender Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme nicht die Bildung einer Steuerrückstellung. Das gilt selbst in den Fällen, in denen dem Steuerpflichtigen bekannt ist, dass er den Tatbestand einer Steuerhinterziehung erfüllt hat.

Mit Urteil vom 22.08.2012 - X R 23/10, BStBl II 2013, 76 bestätigte der BFH als frühesten Zeitpunkt der Rückstellungsbildung für hinterzogene Steuern den Bilanzstichtag des Jahres, zu dem der Steuerpflichtige mit der Aufdeckung der Steuerhinterziehung rechnen musste (vgl. auch BFH, Beschl. v. 12.05.2020 - XI B 59/19, BFH/NV 2020, 909). Die ausreichende Wahrscheinlichkeit ist entsprechend den Voraussetzungen der Rückstellungsbildung für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen erst dann gegeben, wenn im Rahmen einer Steuerfahndungs- oder allgemeinen Betriebsprüfung ein konkreter Sachverhalt beanstandet wird oder hinsichtlich des betroffenen Sachverhalts mit "aufdeckungsorientierten Maßnahmen" begonnen worden ist.