Aufgrund von Betriebsprüfungen kommt es nach allgemeiner Erfahrung regelmäßig zu Steuernachforderungen. Dieses latente Risiko rechtfertigt jedoch mangels hinreichender Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme nicht die Bildung einer Steuerrückstellung. Das gilt selbst in den Fällen, in denen dem Steuerpflichtigen bekannt ist, dass er den Tatbestand einer Steuerhinterziehung erfüllt hat.
Mit Urteil vom 22.08.2012 - X R 23/10, BStBl II 2013,
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