Ausgabe 11/2022
Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht vom 16.03.2022
OLG Jena, Beschl. v. 21.07.2021 - 2 W 244/21

Rückwirkende Eintragung einer Geschäftsjahresänderung?

  1. Eine Änderung des Geschäftsjahrs einer GmbH durch satzungsändernde Beschlussfassung ist grundsätzlich zulässig, auch unter Bildung eines Rumpfgeschäftsjahres, wenn es hierfür einen sachlichen Grund gibt.
  2. Die rückwirkende Änderung eines Geschäftsjahres, d.h. die Änderung des abgelaufenen Geschäftsjahres nach dessen Ablauf, ist unzulässig. Die Bildung eines Rumpfgeschäftsjahres ist nur dann zulässig, wenn die Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung vor dem Ablauf des durch die Änderung gebildeten Rumpfgeschäftsjahrs erfolgt.
OLG Jena, Beschl. v. 21.07.2021 - 2 W 244/21