Das BMF schließt sich in einem aktuellen Schreiben der BFH-Rechtsprechung zur rückwirkenden Option bei Grundstückslieferungen an. Im Urteil vom 21.10.2015 - XI R 40/13 hatte der BFH entschieden, dass der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung bei der Lieferung eines Grundstücks nach § 9 Abs. 3 UStG nicht rückwirkend erfolgen kann. Vielmehr kann der Verzicht auf die Steuerbefreiung nur in dem dieser Grundstückslieferung zugrunde liegenden notariell zu beurkunden Vertrag erklärt werden. Ein späterer Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung ist unwirksam, selbst wenn er notariell beurkundet wird. Diese Grundsätze gelten für alle Grundstückslieferungen außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens.
Bislang ist die Finanzverwaltung davon ausgegangen, dass der Verzicht auch nachträglich außerhalb des eigentlichen Grundstückskaufvertrags erfolgen kann. Im BMF-Schreiben vom 31.03.2004 - IV D 1 - S 7279 - 107/04 (BStBl I 2004,
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