Ausgabe 5/2010
Thema der Woche vom 04.02.2010

Ruhender Einspruch: Auf Verfahren Dritter aufspringen

Der vom BFH veröffentlichte Jahresbericht für 2009 beinhaltet nicht nur die Tätigkeiten im abgelaufenen Jahr, sondern weist auch auf Schwerpunktentscheidungen hin, mit denen 2010 voraussichtlich gerechnet werden kann. Doch nicht nur zu diesen Sachverhalten ist es ratsam, entsprechende Fälle über einen ruhenden Einspruch offenzuhalten.

Zahlreiche Verfahren sind derzeit vor dem BVerfG, EuGH und BFH anhängig, ohne dass diese Themen von der Verwaltung nur vorläufig festgesetzt werden. Steuerpflichtige sollten sich die über § 363 AO gegebenen Möglichkeiten für ein Ruhen des Einspruchsverfahrens kraft Gesetzes nicht entgehen lassen, um am positiven Ausgang der Verfahren zu partizipieren. Nach der Statistik des BFH gab es alleine im Jahr 2009 3.430 Neueingänge und an Silvester 2009 verblieben 2.450 unerledigte Verfahren. Dabei beträgt der Prozentsatz der zugunsten der Steuerpflichtigen getroffenen Revisionen 44 %, also knapp die Hälfte. Nachfolgend die wichtigsten Eckpunkte für die Praxis, um sich an schwebende Verfahren richtig "dranhängen" zu können.

Grundsätze des ruhenden Verfahrens

Gemäß § 363 AO ruht ein Rechtsbehelf kraft Gesetzes, wenn

  • wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren beim EuGH, BVerfG, BFH oder einem anderen obersten Bundesgericht anhängig ist,