Ausgabe 31/2014
Verfahrensrecht Aktuell vom 31.07.2014
BFH, Urt. v. 24.04.2014 - V R 52/13

Säumniszuschläge bei zu Unrecht versagter AdV

Säumniszuschläge sind in vollem Umfang zu erlassen, wenn eine rechtswidrige Steuerfestsetzung aufgehoben wird und der Steuerpflichtige zuvor alles getan hat, um die AdV zu erreichen und diese - obwohl möglich und geboten - abgelehnt worden ist (Fortführung der Rechtsprechung).

BFH, Urt. v. 24.04.2014 - V R 52/13

Kurzfassung

Streitig war, ob ein vollständiger (und nicht nur hälftiger) Erlass von Säumniszuschlägen gem. § 227 AO geboten ist, wenn bei einer rechtswidrigen Steuerfestsetzung zuvor Anträge des Steuerpflichtigen auf AdV beim Finanzamt und beim FG versagt geblieben sind.

Der BFH hat entschieden, dass die Säumniszuschläge in vollem Umfang zu erlassen sind. Ein Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen gem. § 227 AO ist geboten, wenn ihre Einziehung im Einzelfall, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Säumniszuschläge, nicht zu rechtfertigen ist, obwohl der Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Erhebung der Säumniszuschläge aber den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft.