Das FG Münster hat in aktueller Entscheidung Stellung dazu genommen, dass die in Abrechnungsbescheiden ausgewiesene Höhe der Säumniszuschläge verfassungswidrig ist; dies gelte auch für Säumniszuschläge, die nach dem 31.12.2018 entstanden sind. Die Höhe der Säumniszuschläge ist wie der darin enthaltene Zinsanteil zu behandeln.
In einem kürzlich vom FG Münster entschiedenen Fall erzielte eine GmbH & Co. KG Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Diese beantragte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Erteilung von Abrechnungsbescheiden für alle ab dem 01.01.2010 angefallenen Säumniszuschläge und zeitgleich die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung in Bezug auf diese Säumniszuschläge mit der Begründung, dass der in den Säumniszuschlägen enthaltene Zinsanteil aufgrund seiner Höhe verfassungswidrig sei.
Darüber hinaus beantragte sie den Erlass der Säumniszuschläge insoweit, wie diese Druckcharakter hätten, der angesichts der Situation der Antragstellerin, manifestiert durch den vom Antragsgegner gestellten Insolvenzantrag, ins Leere gehe. Das zuständige Finanzamt erteilte daraufhin die begehrten Abrechnungsbescheide nach § 218 Abs. 2 AO. In diesen waren auch die bislang entstandenen Säumniszuschläge ausgewiesen.
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