Ausgabe 20/2009
Thema der Woche vom 14.05.2009

Sammelauskunftsersuchen ist nur bei hinreichendem Anlass zulässig

Die Steuerfahndung darf an eine Bank kein Sammelauskunftsersuchen mit der Bitte richten, die Namen der Kunden aufzulisten, die Bonusaktien der Deutschen Telekom bezogen haben. Mit diesem Urteil vom 16.01.2009 verweist der BFH die Finanzverwaltung erneut in die Schranken, wenn sie Informationen ohne hinreichenden Anlass sammeln will (BFH, Urt. v. 16.01.2009 - VII R 25/08). Jüngst wurde dies für Kontrollmitteilungen anlässlich einer Betriebsprüfung bei Banken entschieden (BFH, Urt. v. 09.12.2008 - VII R 47/07).

Nachfolgend die Grundsätze zum Sammelauskunftsersuchen und die Begründung des BFH sowie interessante Hinweise für die Praxis.

I. Grundsätze des Sammelauskunftsersuchens

Nach § 93 Abs. 1 AO haben auch Dritte der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dabei darf auch die Steuerfahndung an ein Kreditinstitut ein Sammelersuchen stellen (BFH, Urt. v. 24.03.1987 - VII R 30/86, BStBl II 1987, 484), und die Bank hat der Finanzbehörde auf Ersuchen Auskunft über die Identität von Kunden zu geben, wenn sonst die richtige Besteuerung gefährdet wäre (BFH, Urt. v. 24.10.1989 - VII R 1/87, BStBl II 1990, 198).