Ausgabe 43/2014
Sonstiges Aktuell vom 23.10.2014
FG Baden Württemberg, Urt. v. 11.08.2014 - 6 K 3812/13

Schadenersatz aufgrund gewerbesteuerlicher Falschberatung

Gewerbesteuerzahlungen und -erstattungen sind steuerlich nicht in den Gewinn einzubeziehen. Schadenersatzzahlungen aufgrund gewerbesteuerlicher Falschberatung sind jedoch nicht mit Gewerbesteuererstattungen vergleichbar und gehören zu den steuerpflichtigen Einnahmen.

FG Baden Württemberg, Urt. v. 11.08.2014 - 6 K 3812/13

Kurzfassung

Die Gewerbesteuer gehört für Veranlagungszeiträume ab 2008 zu den steuerlich nicht abziehbaren Ausgaben i.S.d. § 4 Abs. 5b EStG (i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG). Korrespondierend dazu gehören Gewerbesteuererstattungen zu den nicht zu versteuernden Einnahmen.

Im Streitfall wurde eine GmbH aufgrund eines Beratungsfehlers einer Steuerberatersozietät mit Gewerbesteuer in Höhe von über 60.000 ı belastet. Auf den anschließend eingeklagten, berechtigten Schadenersatz, der 2011 im Wege eines Vergleichs in Höhe von 52.500 ı gezahlt wurde, musste die GmbH nochmals Gewerbesteuer zahlen. Nach ihrer Auffassung gehörte die erhaltene Zahlung jedoch zu den nicht steuerbaren Einnahmen, da ein direkter Bezug zur Gewerbesteuerzahlung bestanden und es sich somit um eine der Gewerbesteuererstattung vergleichbare Zahlung gehandelt habe.