Eine Schätzung auf der Grundlage der amtlichen Richtsatzsammlung unter Berücksichtigung des untersten Werts der Bandbreite der Rohgewinnaufschlagsätze ist rechtmäßig, wenn hiergegen keine geeigneten Einwendungen erhoben werden.
Bei einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass mit dem verwendeten Kassensystem keine Tagesendsummenbons erstellt worden waren. Welche Möglichkeiten das Kassensystem bot, war nicht bekannt. Programmieranleitung, Bedienungsanleitung und Organisationsunterlagen wurden nicht vorgelegt. Die erstellten Tagesabschlüsse waren ohne fortlaufende Nummerierung, Stornobuchung und Zahlungsweise. Es war auch nicht ersichtlich, wann der jeweilige Bon erstellt wurde. Somit war die Vollständigkeit der Einnahmen nicht sicher und damit die Kassenführung nicht ordnungsgemäß. Der Gewinn war daher im Schätzweg zu ermitteln. Es erfolgte eine Schätzung nach den Richtsätzen der amtlichen Richtsatzsammlung. Als Rohaufschlagsatz wurde der unterste Wert der Rohaufschlagsätze zugrunde gelegt. Von den sich ergebenden Fehlbeträgen wurde ein Sicherheitsabschlag von 30 % vorgenommen. Ansonsten gab es keine Beanstandungspunkte der Buchführung.
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