Bei formellen Fehlern der Kassenbuchführung bzw. auch wenn kein Kassenbuch geführt wird, ist das Finanzamt berechtigt, eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vorzunehmen, vorausgesetzt, es bestehen ernsthafte Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Buchführung. Der Beschluss des FG München zeigt auf, in welchen Fällen das Finanzamt die Schätzungsmethode anwenden kann.
Die Antragstellerin ist eine GmbH, die in der Stadt X ein Restaurant und einen Homeservice betreibt. Für die Jahre 2010 bis 2012 fand bei ihr eine Betriebsprüfung statt. Im Rahmen der Betriebsprüfung hat das Finanzamt für die einzelnen Jahre folgende Hinzuschätzungen vorgenommen: 133.320 € (2010), 108.758 € (2011) und 129.647 € (2012). Bei den Beträgen handelt es sich um Bruttoerträge, welche zugleich als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) behandelt wurden.
Bei der Ermittlung der Hinzuschätzungen wurde dabei wie folgt vorgegangen, wobei dies beispielhaft anhand des Jahres 2010 dargestellt wird:
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