Das FinMin NRW hat sich zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO wegen Nichtabgabe der Steuererklärung geäußert (Erlass v. 25.07.2013 - S 0335). Inhaltlich geht der Erlass deutlich über den AEAO zu § 162 - Schätzung von Besteuerungsgrundlagen - hinaus. Aufgrund seines Umfangs können im Folgenden nur einige Aspekte vorgestellt werden.
Ziel einer Schätzung nach § 162 AO ist es, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Dabei ist das Finanzamt grundsätzlich gehalten, die Erkenntnisse, deren Beschaffung und Verwertung ihm zumutbar und möglich sind, auszuschöpfen. Eine Schätzung ist aber nicht schon deswegen rechtswidrig, weil sie von den später bekanntgewordenen tatsächlichen Verhältnissen abweicht; solche Abweichungen sind notwendig mit einer Schätzung verbunden, die in Unkenntnis der wahren Gegebenheiten erfolgt.
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