Bei elektronischen Registrierkassen wurden die Regelungen für eine ordnungsgemäße Kassenführung aktuell durch das Kassengesetz weiter verschärft. Bereits zuvor war die Kasse bei Betriebsprüfungen ein beliebtes Streitthema. In einem aktuellen Beschluss des FG Köln ging es insbesondere um die Frage, inwieweit für das Finanzamt bei fehlenden Organisationsunterlagen zur Kasse eine Schätzungsbefugnis besteht. Außerdem enthält der Beschluss Aussagen zur möglichen Höhe einer Hinzuschätzung und gibt einen guten Einblick in die Praxis der Kassenprüfung durch das Finanzamt.
Nach § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO sind "sonstige Organisationsunterlagen" über zehn Jahre aufbewahrungspflichtig. In Bezug auf elektronische Registrierkassen zählen hierzu insbesondere Programmierprotokolle und Handbücher.
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