Ausgabe 16/2016
Thema der Woche vom 19.04.2016
BFH, Urt. v. 20.01.2016 - VI R 70/12

Scheidungsfolgekosten keine außergewöhnliche Belastung

Der BFH hat aktuell über die Behandlung von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung entschieden. Dabei waren die Kosten für die Regelung des nachehelichen Unterhalts und des Versorgungsausgleichs im Fokus des Interesses. Zudem steht das Urteil in einer Reihe mit der BFH-Rechtsprechung zur Behandlung von Zivilprozesskosten im Allgemeinen. Das vorliegende Urteil zeigt einmal mehr die Auswirkung der unlängst erfolgten Rechtsprechungsänderung des BFH zur Behandlung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung.

BFH, Urt. v. 20.01.2016 - VI R 70/12

Rechtlicher Hintergrund

Gemäß § 33 Abs. 1 EStG zählen Aufwendungen des Steuerpflichtigen dann als außergewöhnliche Belastung, wenn sie dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen. Zwangsläufigkeit liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige den Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit sie den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.