Scheidungskosten sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) i.S.d. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG und damit vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen.
Seit der Änderung des § 33 EStG mit Wirkung ab 2013 sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG greift das Abzugsverbot nur dann nicht ein, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Nach Auffassung des BFH greift diese Ausnahme nicht bei Scheidungsverfahren. Der BFH hat damit in zwei weiteren Entscheidungen den Abzug von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung abgelehnt und damit auch abschließend die zum Teil anderslautende Rechtsprechung durch die FG aufgehoben.
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