Durch das Amtshilfe-Richtlinien-Umsetzungsgesetz änderte der Gesetzgeber u.a. § 33 Abs. 2 EStG mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2013. Seitdem sind Prozesskosten grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer abzugsfähig. Das FG Köln hatte im Urteil vom 13.01.2016 - 14 K 1861/15 entschieden, dass auch nach der Gesetzesänderung Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. In dem aktuellen Urteil hebt der BFH diese Entscheidung auf. Damit sind Scheidungskosten nicht mehr ertragsteuerlich berücksichtigungsfähig.
Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2014 u.a. Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das zuständige Finanzamt berücksichtigte die Kosten für die Ehescheidung nicht als außergewöhnliche Belastungen.
Im Jahr 2013 hat der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit von Prozesskosten neu geregelt. Bis zu diesem Zeitpunkt waren die Kosten für einen Rechtsstreit grundsätzlich abziehbar nach § 33 Abs. 1 EStG. Seit dem Veranlagungszeitraum 2013 sind die Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen.
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