Der BFH hat entschieden, dass § 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG die Werterhöhung von Anteilen der verbleibenden Gesellschafter durch jegliche Einziehung von GmbH-Anteilen nach § 34 Abs. 1, 2 GmbHG erfasst und nicht auf Fälle der Zwangseinziehung von Anteilen beschränkt ist.
Der schenkungsteuerrechtliche Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG verlangt in objektiver Hinsicht eine Vermögensverschiebung, d.h. eine Vermögensminderung auf der Seite des Zuwendenden und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Bedachten sowie die (objektive) Unentgeltlichkeit der Zuwendung. In subjektiver Hinsicht ist das Bewusstsein des Zuwendenden erforderlich, die Leistung ohne Verpflichtung und ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung oder einem Gemeinschaftszweck zu erbringen (vgl. hierzu BFH, Urt. v. 16.09.2020 - II R 24/18, BStBl II 2021, 621, Rdnr. 13). Die Vermögensverschiebung zwischen dem Schenker und dem Bedachten muss sich auf die Vermögenssubstanz beziehen. Bloße Wertverschiebungen führen nicht zu einer freigebigen Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (zu einem Anspruchsverzicht vgl. BFH, Urt. v. 30.08.2017 - II R 46/15, BStBl II 2019, 38, Rdnr. 31).
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