Ausgabe 38/2022
Steuertipp vom 21.09.2022

Schenkungsteuer bei Leistungen an eine Kapitalgesellschaft

Bei Leistungen an Kapitalgesellschaften kann eine Schenkung i.S.d. § 7 Abs. 8 ErbStG vorliegen. Danach kann auch die bloße Werterhöhung der Anteile an der Kapitalgesellschaft durch die Einlage eines anderen Gesellschafters oder Dritten schenkungsteuerbar sein. Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. Die Regelung erfasst einseitige und damit inkongruente (disquotale) Einlagen von Anteilseignern in die Gesellschaft, die als Reflex eine Werterhöhung der Anteile der übrigen Gesellschafter zur Folge haben. Sofern die Leistung auf eine unmittelbare Bereicherung der Kapitalgesellschaft abzielt, liegt stattdessen eine steuerbare Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an die Kapitalgesellschaft selbst vor.

Führt ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft im Wege einer offenen oder verdeckten Einlage einen Vermögenswert zu und erhöht sich infolge dieses Vermögenszugangs der gemeine Wert sämtlicher Anteile an der Kapitalgesellschaft, stellt dies eine nach § 7 Abs. 8 ErbStG steuerbare Werterhöhung dar.