Kommt es wegen unstreitiger Bestandteile des Steuerbescheids zu einer Teileinspruchsentscheidung, ist dies bei Sachdienlichkeit zulässig. Teileinspruchsentscheidungen können sich nur auf unstreitige Teile eines Bescheids beziehen, so der Tenor des BFH-Urteils vom 14.03.2012 - X R 50/09. Die Entscheidung zieht eine Reihe von verfahrensrechtlichen Konsequenzen nach sich, die nachfolgend erläutert werden. Neben diesen verfahrensrechtlichen Konsequenzen kann darüber hinaus auch noch eine Allgemeinverfügung drohen, die weitere Teile des Bescheids bestandskräftig werden lassen kann, wobei sich die Bestandkraft sogar auf den gesamten angefochtenen Verwaltungsakt auswirken kann.
Das Jahressteuergesetz 2007 gab mit Wirkung zum 19.12.2006 den Finanzbehörden die Möglichkeit, nach § 367 Abs. 2a AO vorab nur über Teile eines Einspruchs zu entscheiden. Sie entscheiden darüber, welche Teile des Einspruchs nicht bestandskräftig werden sollen. Daneben kann die oberste Finanzbehörde Einsprüche, die eine vom EuGH, BVerfG oder BFH entschiedene Rechtsfrage über Masseneinsprüche betreffen, auch insoweit durch den Erlass einer Allgemeinverfügung zurückweisen (§ 367 Abs. 2b AO).
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