Ausgabe 5/2014
Einkommensteuer Aktuell vom 30.01.2014
BMF-Schreiben v. 15.01.2014 - IV C 1 - S 2211/11/10001 :001

Schuldzinsen für darlehensfinanzierte Werbungskosten nach Veräußerung des Mietobjekts

Der BFH hatte mit Urteil vom 12.10.2005 - IX R 28/04 (BStBl II 2006, 407) entschieden, dass Zinsen für ein Darlehen, mit dem sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) finanziert worden sind, als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind; es kam danach nicht darauf an, ob ein etwaiger Veräußerungserlös zur Schuldentilgung ausgereicht hätte. Die Verwaltung war bislang der Ansicht des BFH gefolgt (vgl. BMF-Schreiben v. 03.05.2006 - IV C 3 - S 2211 - 11/06 (BStBl I 2006, 363).

Einer unveränderten Anwendung des BFH-Urteils stehen nunmehr nach Meinung der Verwaltung die aktuellen BFH-Urteile vom 20.06.2012 - IX R 67/10 (BStBl II 2013, 275) und vom 28.03.2007 - IX R 15/04 (BStBl II 2007, 642) sowie der Grundsatz der steuerlichen Gleichbehandlung von nachträglichen Schuldzinsen bei Gewinn- und Überschusseinkunftsarten entgegen.

Nunmehr fordert die Verwaltung daher als Voraussetzung für den nachträglichen Werbungskostenabzug für Schuldzinsen bei darlehensfinanzierten Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, dass nach Veräußerung des Mietobjekts der Veräußerungserlös nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeit zu tilgen.