Der BFH hatte mit Urteil vom 12.10.2005 - IX R 28/04 (BStBl
II 2006, 407) entschieden, dass Zinsen für ein Darlehen, mit dem
sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) finanziert worden
sind, als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung abziehbar sind; es kam danach nicht darauf
an, ob ein etwaiger Veräußerungserlös zur Schuldentilgung ausgereicht
hätte. Die Verwaltung war bislang der Ansicht des BFH gefolgt (vgl.
BMF-Schreiben v. 03.05.2006 -
Einer unveränderten Anwendung des BFH-Urteils stehen nunmehr
nach Meinung der Verwaltung die aktuellen BFH-Urteile vom 20.06.2012
- IX R 67/10 (BStBl II 2013,
Nunmehr fordert die Verwaltung daher als Voraussetzung für den nachträglichen Werbungskostenabzug für Schuldzinsen bei darlehensfinanzierten Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, dass nach Veräußerung des Mietobjekts der Veräußerungserlös nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeit zu tilgen.
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