Bei Produktschulungen und Verkaufstrainings, die Kenntnisse oder Erkenntnisse nicht aufgrund eines für ein bestimmtes Fachgebiet allgemeingültigen, im Einzelfall abwandlungsfähigen Lernprogramms vermitteln, sondern auf die Erarbeitung und Entwicklung eines auf die speziellen Bedürfnisse einer Person abgestellten Programms abzielen, die den Geschäftsinteressen des Auftraggebers dienen, handelt es sich nicht um eine Lehrtätigkeit, sondern um eine einzelfallbezogene beratende Tätigkeit, die als gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren ist. Die Erstellung eines Newsletter der in unmittelbarem Zusammenhang mit Produktschulungen den Geschäftsinteressen des Auftraggebers dient, stellt keine schriftstellerische, sondern eine gewerbliche Tätigkeit dar.
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