Die medienrechtlichen Rahmenbedingungen für die Zulassung eines privaten Veranstalters von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen schließen eine für die Wirtschaftsgutseigenschaft ausreichende wirtschaftliche Übertragbarkeit der "Sendelizenz" aus.
Streitig war, inwieweit Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bewerbung um eine Sendelizenz erfolgswirksam zu berücksichtigen waren. K, die klagende GmbH & Co. KG, betreibt einen in X ansässigen lokalen Fernsehsender, der über das Kabelnetz sowie per Livestream im Internet empfangen werden kann. Um die Zulassung als regionaler Fernsehsender und die Zuweisung entsprechender Übertragungskapazitäten (Sendelizenz) hatte sich K bei der zuständigen Landesanstalt für Kommunikation beworben. Nach dem Landesmediengesetz bedürfen private Veranstalter von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen einer Zulassung. Im Zusammenhang mit dem Bewerbungsverfahren schloss die K einen Beratungsvertrag mit G. K erhielt die beantragte Sendelizenz. Mit dem Finanzamt wurde streitig, wie diese Aufwendungen bilanzrechtlich zu berücksichtigen sind.
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