Ausgabe 31/2017
Thema der Woche vom 01.08.2017
BFH, Urt. v. 16.03.2017 - V R 38/16

Sind Leistungen von Fahrschulen umsatzsteuerfrei?

In Deutschland gibt es etwa 10.000 Fahrschulen, die auf die Fahreignungsprüfung zur Erlangung des Pkw-Führerscheins vorbereiten. Der BFH hat jetzt in einem aktuellen Fall dem EuGH die Frage vorgelegt, ob Leistungen von Fahrschulen, die zur Erlangung der Führerscheinklassen B und C1 führen, umsatzsteuerfrei sind. Zwar bietet das deutsche Umsatzsteuerrecht keinen Ansatz für eine solche Steuerbefreiung, allerdings könnte sich eine Steuerpflicht nach den Regelungen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) ergeben.

BFH, Urt. v. 16.03.2017 - V R 38/16

Rechtlicher Rahmen

  • Nach § 4 Nr. 21 UStG sind Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen steuerfrei, wenn diese unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen. Die entsprechende Bildungseinrichtung muss hierbei von staatlicher Seite anerkannt sein und sie muss auf einen Beruf oder eine staatliche Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
  • Entsprechendes gilt für die Leistungen selbstständig tätiger Lehrer-, an den o.g. Bildungseinrichtungen.

Urteilsfall