Ausgabe 14/2015
Thema der Woche vom 02.04.2015

Sind Versicherungsentschädigungen steuerpflichtige Einnahmen?

Mit Urteil vom 02.12.2014 - IX R 1/14 hat der BFH zur steuerlichen Behandlung von Leistungen aus einer Gebäudeversicherung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entschieden. Eine Entschädigungszahlung kann demnach grundsätzlich zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen, wenn Werbungskosten ersetzt werden. Ob zum Zeitwert oder zum gleitenden Neuwert entschädigt wird, ist hierbei unerheblich. Die Entschädigungszahlung ist demjenigen als steuerpflichtige Einnahme zuzurechnen, der sie nach dem Versicherungsvertrag beanspruchen kann.

Rechtlicher Hintergrund

  • Leistungen aus einer Schadensversicherung fallen entweder in den steuerlich nicht relevanten Vermögensbereich oder sie sind als Einnahmen zu beurteilen, wenn sie den Bereich der Einkünfte betreffen.
  • Die Steuerpflicht für die Schadensersatzleistung richtet sich nach dem Grund für die Gewährung. Handelt es sich um eine Entschädigung für entgangene Einnahmen, so ist bei der Zahlung grundsätzlich von Einnahmen im Rahmen der entsprechenden Einkunftsart auszugehen. Wurden in einem früheren VZ Werbungskosten abgezogen, die in einem späteren VZ erstattet werden, liegen bis zur Höhe der damaligen Werbungskosten Einnahmen vor. Eine Versicherungsentschädigung für entstandene Vermögensschäden im Privatvermögen führt regelmäßig nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen.

Der Urteilsfall