Ausgabe 37/2018
Gesetzgebung vom 13.09.2018

Sonderabschreibung für den Mietwohnungsbau

Das BMF hat am 04.09.2019 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus veröffentlicht. Die Kabinettbefassung ist für den 19.09.2018 vorgesehen.

Der Entwurf dient der Einführung einer Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau in § 7b EStG n.F. Damit sollen die im Rahmen der von der Bundesregierung gestarteten Wohnraumoffensive vorgesehenen steuerlichen Anreize für den Mietwohnungsneubau im bezahlbaren Mietsegment in die Tat umgesetzt werden.

Die Sonder-AfA soll für Bauanträge ab dem 31.08.2018 (rückwirkend) und vor dem 01.01.2022 gelten. Unschädlich ist es, wenn die Fertigstellung nach dem 31.12.2021 erfolgt, maximal ist aber eine Inanspruchnahme bis zum Jahr 2026 möglich.

Wer im Förderzeitraum Mietwohnungen neu baut oder kauft, kann zusätzlich zur linearen AfA von 2 % über vier Jahre jeweils weitere 5 % p.a. ansetzen. Somit können innerhalb des Abschreibungszeitraums insgesamt bis zu 28 % der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich berücksichtigt werden. Die AfA nach Ablauf des Begünstigungszeitraums richtet sich nach § 7a Abs. 9 EStG (Restwert-AfA).