Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus vom 04.08.2019 wurde der neue § 7b EStG eingeführt. Nach Maßgabe des § 7b Abs. 2 bis 5 EStG können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen von jährlich 5 % der Bemessungsgrundlage neben der Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs. 4 EStG in Anspruch genommen werden.
Nach den Anwendungsvorschriften des § 52 Abs. 15a EStG kann die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2018 und letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2026, in den Fällen eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres i.S.d. § 4a EStG letztmalig für Wirtschaftsjahre, die vor dem 01.01.2027 enden, geltend gemacht werden. Dabei kann die Sonderabschreibung unabhängig davon in Abzug gebracht werden, ob sich der Mietwohnungsneubau in einem Privat- oder Betriebsvermögen befindet.
Auch wenn § 7b EStG recht kurz gefasst ist, gibt es für Steuerpflichtige viele Voraussetzungen zu berücksichtigen. Besonders zu beachten sind:
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